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Allgemeine Geschäftsbedinungen

I. Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmens erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sofern diese einmal vereinbart worden sind, gelten sie auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart oder überreicht worden sind. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als vereinbart. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen, sofern Sie nicht schriftlich durch den Unternehmer bestätigt worden sind.
2. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Unternehmer.

II. Angebot und Vertragsschluss
1. Sämtliche Angebote des Unternehmers sind freibleibend und unverbindlich. Alle Bestellungen, die dem Unternehmer vom Besteller unmittelbar, über Außendienstmitarbeiter oder über das Internet erteilt werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Annahme durch schriftliche oder fernschriftliche Vertragsbestätigung. Mit Lieferung der Bestellung gilt der Auftrag als so angenommen, wie er in der Rechnung bezeichnet ist. Alle Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit ebenfalls der schriftlichen oder der fernschriftlichen Bestätigung des Unternehmers.
2. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Die Beschaffenheit ist nicht garantiert, es sei denn, dass die Garantie ausdrücklich schriftlich durch den Unternehmer bestätigt worden ist.
3. Die Verkaufsangestellten des Unternehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Es gilt im übrigen II 1.

III. Preise
Der Unternehmer hält sich an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum, es sei denn, im Angebot ist eine andere Frist ausdrücklich angegeben. Maßgebend sind im übrigen die in den Auftragsbestätigungen des Unternehmers genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Weitergehende Lieferungen und Leistungen werden nach Aufwand gesondert berechnet.

IV. Liefer- und Leistungszeit
1. Die verbindliche Vereinbarung von Lieferterminen oder Fristen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2. Sämtliche Fracht- und Lieferkosten, ebenso wie die Kosten des Entladens trägt der Besteller.
3. Der Besteller hat zu gewährleisten, dass zum Entladen der Ware freie Zufahrt gegeben wird und geeignete Hebefahrzeuge für den Entladungsvorgang auf seine eigenen Kosten bereitgestellt werden.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Unternehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen u.s.w.) hat der Unternehmer selbst dann nicht zu vertreten, wenn sie bei Lieferanten des Unternehmers oder deren Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch im Falle von zuvor verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen. Der Unternehmern ist bei Eintritt der vorgenannten Ereignisse berechtigt, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wahlweise wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5. Sofern die Behinderung länger als drei Monate andauert, sind sowohl Unternehmer als auch Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt (mind. 3 Wochen), hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände kann sich der Unternehmer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt hat. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere bei Verlängerung der Lieferzeit oder Freiwerden des Unternehmers von seiner vertraglichen Verpflichtung.
6. Die Lieferung durch den Unternehmer steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Unternehmer wird dem Besteller unverzüglich Mitteilung machen, sofern eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. In diesem Fall gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein vom Unternehmer übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht.
7. Der Unternehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

V. Versand- und Gefahrübergang
1. Der Versand ab Werk oder Auslieferungsklage erfolgt auf Kosten des Bestellers. Versandweg und Versandart werden vom Unternehmer bestimmt. Zum Abschluss einer Transportversicherung ist der Unternehmer nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Weisung des Bestellers verpflichtet. Die Kosten der Versicherung trägt der Besteller.
2. Der Versand erfolgt nach bestem Wissen des Unternehmers unter Ausschluss jeglicher eigener Haftung. Insbesondere Veränderungen und Verschlechterungen der Ware während des Transports oder aufgrund unsachgemäßer Einlagerung hat der Unternehmer nicht zu vertreten.
3. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die transportausführende Person übergeben worden ist oder das Werk bzw. das Auslieferungslager verlassen hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Unternehmer weitere Leistungen, wie etwa frachtfreie Versendung, Anfuhr o. ä. übernimmt. Wurde dem Besteller angezeigt, dass die Ware versand- oder abholbereit ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn er die Ware nicht abruft oder abholt und ihm der Unternehmer hierzu erfolglos eine angemessen Frist gesetzt hat. Vorstehende Vorschriften gelten nicht, sofern der Besteller ein Verbraucher ist.

VI. Gewährleistung
1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel hat der Besteller innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Ware schriftlich gegenüber dem Unternehmer anzuzeigen. Maßgebend ist insoweit der Eingang der Mängelrüge beim Unternehmer. Erfolgt eine entsprechende Mängelanzeige nicht, so gilt die Ware als genehmigt. Gegenüber Verbraucher gilt diese Vorschrift nur, soweit es sich um offensichtliche Mängeln handelt.
Nicht offensichtliche Mängel haben Verbraucher unverzüglich nach Kenntnis gegenüber dem Unternehmer in der zuvor dargestellten Art anzuzeigen.
2. Sofern dem Unternehmer Ansprüche gegen seinen Lieferanten zustehen, erfolgt die Haftung des Unternehmers durch Abtretung dieser Ansprüche an den Besteller, der diese Abtretung bereits hierdurch annimmt. Ein Anspruch des Bestellers auf Ersatz von Kosten, die im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Lieferanten entstehen, ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn etwaige kostenauslösende Maßnahmen, insbesondere die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, nicht vorher mit dem Unternehmer abgestimmt werden.
3. Kommt ein Anspruch gegenüber dem Lieferanten nicht in Betracht oder weigert sich der Lieferant, gegenüber dem Besteller zu haften, beschränkt sich die Haftung des Unternehmers auf die Nacherfüllung, d.h. nach Wahl der Unternehmers auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung.
Die mangelhafte Ware bzw. die ausgetauschten Teile muss der Besteller an den Unternehmer herausgeben. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist der Unternehmer hierzu nicht in der Lage, so soll der Besteller berechtigt sein, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Verbrauchsgüterkauf.
5. Die Gewährleistungsfrist wegen Mängeln beträgt zwei Jahre ab Auslieferung der Ware. Ist der Besteller ein Unternehmer oder sonstige Person im Sinnen des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB, so beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
6. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Der Unternehmer haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind und ebenfalls nicht für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Personenschäden. Hinsichtlich sonstiger Schäden gilt sie nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ebenso gilt Sie nicht soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die ausdrücklich schriftlich garantiert worden ist. Der Ausschluss einer weitergehender Haftung auf Schadensersatz gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die vom Unternehmer gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der konkreten Bestellung entstandenen Forderungen das Eigentum des Unternehmers. Gegenüber Unternehmern und sonstigen Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB behält sich der Unternehmer das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen vor, die ihm aus gleich welchem Rechtsgrund gegenüber dem Besteller zustehen.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist er nur unter der Bedingung berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Ziffern 1 bis 5 auf den Unternehmer übergehen. Zu anderweitigen Verfügungen ist er nicht berechtigt.
3. Der Besteller tritt etwaige Forderungen aus einer Verarbeitung oder Weiterveräußerung bereits jetzt an den Unternehmer ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Besteller wird berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung so lange einzuziehen, bis der Unternehmer diese Berechtigung widerruft. Der Widerruf ist dem Unternehmer jederzeit möglich. Zu einer Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall berechtigt.
4. Auf Verlangen des Unternehmers hat der Besteller den Abnehmer die Abtretung der Forderung an den Unternehmern unverzüglich bekannt zu geben und diese Benachrichtigung dem Unternehmer gegenüber nachzuweisen, sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu übersenden. Der Unternehmer ist berechtigt, den Abnehmer selbst von der Abtretung zu Unterrichtung.
5. Der Unternehmer ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihm gewährten Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit deren realisierbarer Wert die ausstehenden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten bleibt dem Unternehmer vorbehalten.
6. Im Falle einer Pfändung oder eine anderweitigen Beeinträchtigung des Vorbehaltseigentums durch Dritte hat der Besteller den Unternehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Hält der Besteller einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen eine sonstige vertragliche Vereinbarung, so ist der Unternehmer berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers zu verlangen oder (sofern die Ware bereits weiterveräußert, jedoch ganz oder teilweise noch nicht bezahlt worden ist) Zahlung direkt vom Abnehmer des Käufers zu verlangen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Unternehmer Kenntnis von Umständen erlangt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Die Zurücknahme oder die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Unternehmer bedeutet keine Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware des Unternehmers gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern und den Abschluss der Versicherung gegenüber dem Unternehmer auf Verlangen nachzuweisen.

IIX. Zahlungsbedingungen
1. Die seitens des Unternehmers genannten Preise sind bei der Abholung bzw. bei Lieferung ohne jeden Abzug fällig. Die Gewährung einer Zahlungsfrist bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Verpackung wird nach Aufwand gesondert berechnet. Der Unternehmer ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf die älteren Schulden des Bestellers anzurechnen. Dies gilt auch im Falle anders lautender Bestimmungen des Bestellers. Der Unternehmer wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnungen informieren. Setzen sich die ausstehenden Forderungen aus Hauptleistung, Kosten und Zinsen zusammen, so ist der Unternehmer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Unternehmer über den Betrag verfügen kann. Dies bedeutet für Scheckzahlung, dass die Zahlung erst dann erfolgt ist, wenn der Scheck eingelöst ist und nicht rückbelastet wurde.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Gegenüber Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB (Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen) wird bei der Lieferung der geltende Umsatzsteuersatz zugrunde gelegt.
2. Gerät der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug, so ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mind. aber 7,5 % auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. Handelt es sich bei dem Besteller um eine sonstige Person im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB, so beträgt der Verzugszinssatz 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Der Unternehmer behält sich den Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vor.
Werden Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, stellt der Besteller seine Zahlungen ein oder werden dem Unternehmer sonstige Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehende Forderungen des Unternehmers gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen sodann. Der Unternehmer ist in diesem Fall weiterhin berechtigt, Vorauszahlungen als Sicherheitsleistung zu verlangen. Alternativ kann der Unternehmer nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Der Unternehmer ist sodann berechtigt, die von ihm gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers zu kennzeichnen, sondert zu lagern und abholen zu lassen. Der Besteller erklärt bereits hierdurch sein Einverständnis dazu, dass die vom Unternehmer mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Ware befindet betreten und befahren können.
Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend macht. Zurückbehaltungsrechte des Bestellers, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte des Bestellers, die auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen, sind ebenfalls ausgeschlossen, sofern der Besteller eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB ist und die Gegenforderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.

IX. Konstruktionsänderungen
Der Unternehmer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Er ist allerdings nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.

X. Geheimhaltung
1. Die dem Unternehmer im Zusammenhang mit den Bestellungen unterbreiteten Informationen gelten - falls keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung besteht - nicht als vertraulich.
2. Seitens des Unternehmers zur Verfügung gestellte Unterlagen wie Pläne, Konstruktionszeichnungen u. ä., unterliegen der Geheimhaltung und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

XI. Auftragsannullierung
Kommt es im Einverständnis zwischen Besteller und Unternehmer zur Auftragsannullierung, so wird zwischen den Parteien für den Verdienstausfall als Schadensersatz 20 % des vereinbarten Kaufpreises vereinbart. Sofern der Besteller einen geringeren Verdienstausfall nachweist, ist der Schadensersatz entsprechend niedriger anzusetzen.

XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit,
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Käufer oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Sitz des Unternehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Bei Export der Waren in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird keine Haftung übernommen, sofern durch die Waren Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller ist zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die durch die Ausfuhr der Waren verursacht werden, sofern sie vom Unternehmer nicht ausdrücklich zum Export geliefert worden sind.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen vollständig oder teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

XIII. Druckfehler
Für Druckfehler und Schreibfehler wird keine Haftung übernommen.

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