Allgemeine
Geschäftsbedinungen
I. Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmens erfolgen
ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
Sofern diese einmal vereinbart worden sind, gelten sie auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Dies gilt auch dann,
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart oder überreicht
worden sind. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten die Bedingungen als vereinbart. Gegenbestätigungen des Bestellers
unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird
ausdrücklich widersprochen, sofern Sie nicht schriftlich durch
den Unternehmer bestätigt worden sind.
2. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Unternehmer.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Sämtliche Angebote des Unternehmers sind freibleibend und unverbindlich.
Alle Bestellungen, die dem Unternehmer vom Besteller unmittelbar, über
Außendienstmitarbeiter oder über das Internet erteilt werden,
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Annahme durch schriftliche
oder fernschriftliche Vertragsbestätigung. Mit Lieferung der Bestellung
gilt der Auftrag als so angenommen, wie er in der Rechnung bezeichnet
ist. Alle Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit ebenfalls der schriftlichen oder der fernschriftlichen
Bestätigung des Unternehmers.
2. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke
für Qualität, Abmessung und Farbe. Die Beschaffenheit ist
nicht garantiert, es sei denn, dass die Garantie ausdrücklich schriftlich
durch den Unternehmer bestätigt worden ist.
3. Die Verkaufsangestellten des Unternehmers sind nicht befugt, mündliche
Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben,
die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Es
gilt im übrigen II 1.
III. Preise
Der Unternehmer hält sich an die in seinen Angeboten enthaltenen
Preise 30 Tage ab Angebotsdatum, es sei denn, im Angebot ist eine andere
Frist ausdrücklich angegeben. Maßgebend sind im übrigen
die in den Auftragsbestätigungen des Unternehmers genannten Preise
zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Weitergehende Lieferungen
und Leistungen werden nach Aufwand gesondert berechnet.
IV. Liefer- und Leistungszeit
1. Die verbindliche Vereinbarung von Lieferterminen oder Fristen bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2. Sämtliche Fracht- und Lieferkosten, ebenso wie die Kosten des
Entladens trägt der Besteller.
3. Der Besteller hat zu gewährleisten, dass zum Entladen der Ware
freie Zufahrt gegeben wird und geeignete Hebefahrzeuge für den
Entladungsvorgang auf seine eigenen Kosten bereitgestellt werden.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
und aufgrund von Ereignissen, die dem Unternehmer die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen (z. B. Streiks, Aussperrungen,
behördliche Anordnungen u.s.w.) hat der Unternehmer selbst dann
nicht zu vertreten, wenn sie bei Lieferanten des Unternehmers oder deren
Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch im Falle von zuvor verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen. Der Unternehmern ist bei Eintritt
der vorgenannten Ereignisse berechtigt, die Lieferung bzw. die Leistung
um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wahlweise wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten.
5. Sofern die Behinderung länger als drei Monate andauert, sind
sowohl Unternehmer als auch Besteller nach angemessener Nachfristsetzung
berechtigt (mind. 3 Wochen), hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände
kann sich der Unternehmer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich
benachrichtigt hat. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind
ausgeschlossen, insbesondere bei Verlängerung der Lieferzeit oder
Freiwerden des Unternehmers von seiner vertraglichen Verpflichtung.
6. Die Lieferung durch den Unternehmer steht unter dem Vorbehalt der
Selbstbelieferung. Der Unternehmer wird dem Besteller unverzüglich
Mitteilung machen, sofern eine Selbstbelieferung nicht stattfindet.
In diesem Fall gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein vom Unternehmer
übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht.
7. Der Unternehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt.
V. Versand- und Gefahrübergang
1. Der Versand ab Werk oder Auslieferungsklage erfolgt auf Kosten des
Bestellers. Versandweg und Versandart werden vom Unternehmer bestimmt.
Zum Abschluss einer Transportversicherung ist der Unternehmer nur bei
ausdrücklicher und schriftlicher Weisung des Bestellers verpflichtet.
Die Kosten der Versicherung trägt der Besteller.
2. Der Versand erfolgt nach bestem Wissen des Unternehmers unter Ausschluss
jeglicher eigener Haftung. Insbesondere Veränderungen und Verschlechterungen
der Ware während des Transports oder aufgrund unsachgemäßer
Einlagerung hat der Unternehmer nicht zu vertreten.
3. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an
die transportausführende Person übergeben worden ist oder
das Werk bzw. das Auslieferungslager verlassen hat. Dies gilt selbst
dann, wenn der Unternehmer weitere Leistungen, wie etwa frachtfreie
Versendung, Anfuhr o. ä. übernimmt. Wurde dem Besteller angezeigt,
dass die Ware versand- oder abholbereit ist, geht die Gefahr auf den
Besteller über, wenn er die Ware nicht abruft oder abholt und ihm
der Unternehmer hierzu erfolglos eine angemessen Frist gesetzt hat.
Vorstehende Vorschriften gelten nicht, sofern der Besteller ein Verbraucher
ist.
VI. Gewährleistung
1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen.
Erkennbare Mängel hat der Besteller innerhalb von 5 Werktagen nach
Eingang der Ware schriftlich gegenüber dem Unternehmer anzuzeigen.
Maßgebend ist insoweit der Eingang der Mängelrüge beim
Unternehmer. Erfolgt eine entsprechende Mängelanzeige nicht, so
gilt die Ware als genehmigt. Gegenüber Verbraucher gilt diese Vorschrift
nur, soweit es sich um offensichtliche Mängeln handelt.
Nicht offensichtliche Mängel haben Verbraucher unverzüglich
nach Kenntnis gegenüber dem Unternehmer in der zuvor dargestellten
Art anzuzeigen.
2. Sofern dem Unternehmer Ansprüche gegen seinen Lieferanten zustehen,
erfolgt die Haftung des Unternehmers durch Abtretung dieser Ansprüche
an den Besteller, der diese Abtretung bereits hierdurch annimmt. Ein
Anspruch des Bestellers auf Ersatz von Kosten, die im Rahmen der Durchsetzung
von Ansprüchen gegen einen Lieferanten entstehen, ist jedenfalls
dann ausgeschlossen, wenn etwaige kostenauslösende Maßnahmen,
insbesondere die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, nicht vorher mit
dem Unternehmer abgestimmt werden.
3. Kommt ein Anspruch gegenüber dem Lieferanten nicht in Betracht
oder weigert sich der Lieferant, gegenüber dem Besteller zu haften,
beschränkt sich die Haftung des Unternehmers auf die Nacherfüllung,
d.h. nach Wahl der Unternehmers auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung.
Die mangelhafte Ware bzw. die ausgetauschten Teile muss der Besteller
an den Unternehmer herausgeben. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen
oder ist der Unternehmer hierzu nicht in der Lage, so soll der Besteller
berechtigt sein, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis
zu mindern.
4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für
den Verbrauchsgüterkauf.
5. Die Gewährleistungsfrist wegen Mängeln beträgt zwei
Jahre ab Auslieferung der Ware. Ist der Besteller ein Unternehmer oder
sonstige Person im Sinnen des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB, so beträgt
die Verjährungsfrist ein Jahr.
6. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen,
sind ausgeschlossen. Der Unternehmer haftet insbesondere nicht für
Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind und ebenfalls
nicht für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Diese
Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Personenschäden. Hinsichtlich
sonstiger Schäden gilt sie nicht, soweit die Schadensursache auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ebenso gilt Sie nicht
soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die
ausdrücklich schriftlich garantiert worden ist. Der Ausschluss
einer weitergehender Haftung auf Schadensersatz gilt nicht für
Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die vom Unternehmer gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung
sämtlicher aus der konkreten Bestellung entstandenen Forderungen
das Eigentum des Unternehmers. Gegenüber Unternehmern und sonstigen
Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB behält sich der
Unternehmer das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger
und zukünftiger Forderungen vor, die ihm aus gleich welchem Rechtsgrund
gegenüber dem Besteller zustehen.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange
er nicht in Verzug ist. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
ist er nur unter der Bedingung berechtigt, dass die Forderung aus der
Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Ziffern 1 bis 5
auf den Unternehmer übergehen. Zu anderweitigen Verfügungen
ist er nicht berechtigt.
3. Der Besteller tritt etwaige Forderungen aus einer Verarbeitung oder
Weiterveräußerung bereits jetzt an den Unternehmer ab. Dies
gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere
Abnehmer veräußert wird. Der Besteller wird berechtigt, die
abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung so lange
einzuziehen, bis der Unternehmer diese Berechtigung widerruft. Der Widerruf
ist dem Unternehmer jederzeit möglich. Zu einer Abtretung der Forderung
ist der Besteller in keinem Fall berechtigt.
4. Auf Verlangen des Unternehmers hat der Besteller den Abnehmer die
Abtretung der Forderung an den Unternehmern unverzüglich bekannt
zu geben und diese Benachrichtigung dem Unternehmer gegenüber nachzuweisen,
sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte
und Unterlagen zu übersenden. Der Unternehmer ist berechtigt, den
Abnehmer selbst von der Abtretung zu Unterrichtung.
5. Der Unternehmer ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die
ihm gewährten Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben,
soweit deren realisierbarer Wert die ausstehenden Forderungen um mehr
als 20 % übersteigt. Die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten
bleibt dem Unternehmer vorbehalten.
6. Im Falle einer Pfändung oder eine anderweitigen Beeinträchtigung
des Vorbehaltseigentums durch Dritte hat der Besteller den Unternehmer
unverzüglich zu benachrichtigen. Hält der Besteller einen
Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen eine sonstige
vertragliche Vereinbarung, so ist der Unternehmer berechtigt, die Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung
mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers zu verlangen oder (sofern
die Ware bereits weiterveräußert, jedoch ganz oder teilweise
noch nicht bezahlt worden ist) Zahlung direkt vom Abnehmer des Käufers
zu verlangen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Unternehmer
Kenntnis von Umständen erlangt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit
des Bestellers zu mindern. Die Zurücknahme oder die Pfändung
der Vorbehaltsware durch den Unternehmer bedeutet keine Rücktritt
vom Vertrag. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware des Unternehmers
gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern und den Abschluss
der Versicherung gegenüber dem Unternehmer auf Verlangen nachzuweisen.
IIX. Zahlungsbedingungen
1. Die seitens des Unternehmers genannten Preise sind bei der Abholung
bzw. bei Lieferung ohne jeden Abzug fällig. Die Gewährung
einer Zahlungsfrist bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Verpackung
wird nach Aufwand gesondert berechnet. Der Unternehmer ist berechtigt,
Zahlungen zunächst auf die älteren Schulden des Bestellers
anzurechnen. Dies gilt auch im Falle anders lautender Bestimmungen des
Bestellers. Der Unternehmer wird den Besteller über die Art der
erfolgten Verrechnungen informieren. Setzen sich die ausstehenden Forderungen
aus Hauptleistung, Kosten und Zinsen zusammen, so ist der Unternehmer
berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, sodann auf die
Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Die Zahlung gilt
erst dann als erfolgt, wenn der Unternehmer über den Betrag verfügen
kann. Dies bedeutet für Scheckzahlung, dass die Zahlung erst dann
erfolgt ist, wenn der Scheck eingelöst ist und nicht rückbelastet
wurde.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Sie
wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Gegenüber Personen
im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB (Unternehmer, juristische Personen
des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen)
wird bei der Lieferung der geltende Umsatzsteuersatz zugrunde gelegt.
2. Gerät der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug, so ist der
Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mind. aber 7,5
% auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. Handelt es sich bei dem Besteller
um eine sonstige Person im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB, so
beträgt der Verzugszinssatz 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
der Deutschen Bundesbank. Der Unternehmer behält sich den Nachweis
und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vor.
Werden Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben,
stellt der Besteller seine Zahlungen ein oder werden dem Unternehmer
sonstige Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers
in Frage stellen, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig
bestehende Forderungen des Unternehmers gegenüber dem Käufer
fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen sodann.
Der Unternehmer ist in diesem Fall weiterhin berechtigt, Vorauszahlungen
als Sicherheitsleistung zu verlangen. Alternativ kann der Unternehmer
nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist vom
Vertrag zurücktreten. Der Unternehmer ist sodann berechtigt, die
von ihm gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers zu kennzeichnen, sondert
zu lagern und abholen zu lassen. Der Besteller erklärt bereits
hierdurch sein Einverständnis dazu, dass die vom Unternehmer mit
der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände,
auf dem sich die Ware befindet betreten und befahren können.
Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung
nur berechtigt, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
oder ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt
auch dann, wenn der Besteller Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend macht. Zurückbehaltungsrechte des Bestellers, die auf einem
anderen Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte
des Bestellers, die auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen,
sind ebenfalls ausgeschlossen, sofern der Besteller eine Person im Sinne
des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB ist und die Gegenforderung bestritten
oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.
IX. Konstruktionsänderungen
Der Unternehmer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen
vorzunehmen. Er ist allerdings nicht verpflichtet, derartige Änderungen
auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Abweichungen der
bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere
im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des
technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.
X. Geheimhaltung
1. Die dem Unternehmer im Zusammenhang mit den Bestellungen unterbreiteten
Informationen gelten - falls keine anderweitige ausdrückliche schriftliche
Vereinbarung besteht - nicht als vertraulich.
2. Seitens des Unternehmers zur Verfügung gestellte Unterlagen
wie Pläne, Konstruktionszeichnungen u. ä., unterliegen der
Geheimhaltung und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden.
XI. Auftragsannullierung
Kommt es im Einverständnis zwischen Besteller und Unternehmer zur
Auftragsannullierung, so wird zwischen den Parteien für den Verdienstausfall
als Schadensersatz 20 % des vereinbarten Kaufpreises vereinbart. Sofern
der Besteller einen geringeren Verdienstausfall nachweist, ist der Schadensersatz
entsprechend niedriger anzusetzen.
XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit,
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Unternehmer und Besteller gilt ausschließlich das Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch bei grenzüberschreitenden
Lieferungen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Käufer oder um eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, so ist der Sitz des Unternehmers ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Bei Export der Waren in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland wird keine Haftung übernommen, sofern durch die Waren
Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller ist zum Ersatz sämtlicher
Schäden verpflichtet, die durch die Ausfuhr der Waren verursacht
werden, sofern sie vom Unternehmer nicht ausdrücklich zum Export
geliefert worden sind.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen vollständig oder
teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so wird hierdurch
die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt.
XIII. Druckfehler
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